Justizversagen

Straflose Gewalt in Gujarat

Sieben Jahre nach den Pogromen gegen Muslime sind die Verbrechen im westlichen Bundesstaat Indiens immer noch nicht rechtlich aufgearbeitet. Indische Juristen schlagen vor, angesichts dieses rich­terlichen Versagens die politisch Verantwortlichen international zu ächten.

Die Rechtsanwältin Pritha Jha ärgert sich über indische Richter, weil diese Massengewalt regelmäßig ungeahndet las­sen. In den Urteilen heißt es dann typischerweise, derartige Verbrechen seien „spontan“ ausgeführt worden, wobei brutale Mobs ebenso plötzlich „aufgetaucht“ wie sie dann wieder „verschwunden“ seien. Staatliche Stel­len seien deshalb damit überfordert, sol­che Konflikte zu unterbinden oder wenigstens zu beenden, und auch die juristische Aufarbeitung sei kaum möglich.

Pritha Jha hält das für Unsinn. Sozial­wis­­senschaftlich ist in der Tat längst be­kannt, dass gezielte, massenhafte Gewalt gegen Min­derheiten ohne vorherige Orga­ni­sation nicht möglich ist. Das gilt selbstverständlich auch für die Ausschreitungen in Gujarat, die 2002 das Leben von an die 2000 Muslimen forderten. Weil diese Verbrechen bis heute kein nennenswertes gerichtliches Nachspiel hatten, wirft die Juris­tin den Ermitt­lungs­be­hör­den zumin­dest Des­interesse vor. Kum­pa­nei mit den Tätern hält sie für wahr­schein­li­cher. Sie bean­stan­det, dass sich in den Er­mitt­lungsunterlagen immer wieder diesel­ben platten For­mu­lierungen wiederholen und dass mehrfach Zeugen eingeschüchtert worden seien.

Dass Polizei und Gerichte ihren Aufgaben in dieser Krise nicht nachgekommen sind, hat für Mukul Sinha vom New Socialist Movement in Ahmedabad, der Hauptstadt Gujarats, System. Er erkennt in den Pog­ro­men eine Verfassungskrise, bei der es um den säkularen Charakter der Republik gehe. Der Chief Minister des Bundesstaates, Na­rendra Modi, gehört zum rechten BJP-Flügel.

Diese Partei betont die hinduistische Identität Indiens, ihre ideologischen Stamm­väter forderten auch eine entspre­chende Verfassung. Sinha sagt, Modi habe die nichtreligiöse Rechtsordnung Indiens nie anerkannt und handle entsprechend der Verfassung, die er sich stattdessen wünsche. Sinha stützt seine Argu­men­tation allerdings nicht nur auf ideolo­gische Indizien. Wie er berichtet, lässt sich anhand der Handy-Telefonate der Gewaltnächte beweisen, dass Polizei und Mörderbanden kontinuierlich in Kontakt standen. Um an Beweismaterial zu kom­men, beteiligte sich seine Organisation an einer amtlichen Untersuchungskommission, von der andere zivilgesellschaftliche Initiativen von vornherein sagten, sie diene nur dazu, Modi reinzuwaschen.

Die juristischen Vorgänge rund um die Gewalt von Gujarat waren im Januar Thema eines der Panels der Inaugural Conference des Law and Social Sciences Research Net­work. Bei der Tagung, die mit Unterstützung der Max-Planck-Gesellschaft und der Ford Foundation in Delhi stattfand, wurde unter ande­rem diskutiert, ob Gujarat nicht ein Fall für den Internationalen Strafgerichtshof (ICC) in Den Haag sein müsste. Dagegen spricht allerdings, dass Indien durchaus eine unabhängige Justiz hat und die Regierungen in Bund und Ländern gewählt sind, der ICC aber nur zuständig ist, wenn Strafverfahren im Tatland unmöglich sind.

Upendra Baxi, Rechtsprofessor an der britischen Warwick University, lobte derweil die USA, weil sie Modi wegen der Pogrome die Einreise verwei­gern. Er schlug vor, europäische Regierungen könnten dazu bewogen werden, sich ähnlich zu verhalten. Modi gilt vielen Indern als besonders gefährlich, weil er mit Erfolg Investoren anwirbt und sein Bundesstaat als Entwicklungsmodell erscheint. Dass er seine Politik brutal durchsetzt, finden Industriemanager möglicherweise sogar attraktiv, wenn sie mit Protest gegen ihre Vorhaben richten. So entschied sich beispielsweise der Tata-Konzern für Gujarat, nachdem er Pläne für eine Kleinwagenfabrik im kommunistich regierten West-Bengalen aufgeben musste.

(dem)

Relevante Artikel

Governance

Um die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung zu erreichen, ist gute Regierungsführung nötig – von der lokalen bis zur globalen Ebene.