Internationales Recht
Irankrieg: Verstöße gegen Völkerrecht benennen, Reform vorantreiben
Das Gewaltverbot der UN-Charta (Artikel 2, Absatz 4) ist kein bloßer Formalismus, sondern eine Grundnorm der völkerrechtlichen Nachkriegsordnung und eine zivilisatorische Errungenschaft ersten Ranges. Der berühmte Völkerrechtler Hans Kelsen hat es als schlechthin konstitutiv für die internationale Ordnung bezeichnet. Ohne ein grundsätzliches Verbot von Gewalt, so Kelsen, könne das Völkerrecht nicht als „Rechtsordnung“ begriffen werden. Wenn jeder Staat nach seinem Gutdünken kriegerische Gewalt gegen einen anderen Staat einsetzen könne, dann gäbe es überhaupt keinen staatlichen Schutzbereich mehr, und der Zustand der internationalen Beziehungen könne nicht als ein „rechtlicher Zustand“ bezeichnet werden.
Das Gewaltverbot ist nicht Ausdruck eines romantisierenden Idealismus oder Pazifismus, sondern – als Folge der Gewalterfahrung zweier Weltkriege – von der historischen Erkenntnis getragen, dass die Anwendung militärischer Gewalt zur Lösung zwischenstaatlicher Konflikte keinen nachhaltigen Erfolg verspricht und wegen der damit verbundenen Kosten nur ultima ratio sein kann. Die Väter der UN-Charta, allen voran US-Präsident Franklin D. Roosevelt, haben sich von der realpolitischen Überzeugung leiten lassen, dass das Gewaltverbot und das zu seiner Absicherung mit der Charta eingeführte multilaterale und institutionalisierte Friedenssicherungssystem notwendig seien, um zukünftige Kriege zu verhindern.
Wir wissen heute, dass militärische Gewaltanwendung als problemlösende prima ratio dysfunktional ist und dass diplomatisch-multilaterale Konfliktlösungen nachhaltiger wirken als die allenfalls kurzfristigen Erfolg versprechende militärische Gewaltanwendung. Deshalb ist nach der UN-Charta militärische Gewalt nur ausnahmsweise zulässig, nämlich zur Verteidigung gegen einen bewaffneten Angriff und aufgrund einer Autorisierung durch den UN-Sicherheitsrat.
Das „naturgegebene“ Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung (Artikel 51 der UN-Charta) erlaubt dabei – trotz des strengeren Wortlauts der Charta („im Falle eines bewaffneten Angriffs“) – auch eine präventive Selbstverteidigung, sofern ein Angriff unmittelbar bevorsteht und nicht anders abgewendet werden kann. Doch auch insoweit soll sich der verteidigende Staat nicht außerhalb des multilateralen Charta-Systems bewegen. Laut Charta-Artikel 51 soll er dem UN-Sicherheitsrat Maßnahmen zur Ausübung des Selbstverteidigungsrechts „anzeigen“ und dabei auch eine Begründung liefern, insbesondere im Fall einer präventiven Selbstverteidigung mit Blick auf die unmittelbare, nicht anders abwendbare Gefahr. Der Sicherheitsrat selbst soll dann die „erforderlichen Maßnahmen“ „zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit“ treffen. Auch bei der Selbstverteidigung kommt also die Überzeugung zum Ausdruck, dass Friedenswahrung und -sicherung am besten multilateral erfolgen.
Viele Zivilist*innen im Irankrieg getötet oder auf der Flucht
Der derzeitige Irankrieg führt uns tagtäglich und zunehmend die Richtigkeit dieses gewaltkritischen Ansatzes vor Augen: Weit über 1000 Zivilist*innen sind in verschiedenen Ländern schon ums Leben gekommen, allein mindestens 168 – die meisten davon Kinder – in einer Grundschule in Iran, die von einem US-Marschflugkörper getroffen wurde. Die Zerstörung erstreckt sich auf immer mehr zivile Objekte, darunter auch Kulturgüter. Millionen von Menschen aus Iran, Libanon und den Golfstaaten sind auf der Flucht. Die weltwirtschaftlichen Verwerfungen sind in Form massiv gestiegener Energiepreise auch hierzulande spürbar. Die höheren Preise für Öl und Gas – und auch US-Sanktionslockerungen – helfen Russland bei der Finanzierung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine.
Und nicht einmal die diffusen Kriegsziele sind nach derzeitigem Stand erreichbar: Das in tiefliegenden Bunkern befindliche iranische Uran kann militärisch nur durch eine Spezialoperation mit Bodentruppen gesichert werden; ebenso wenig wie der Zwölftagekrieg wird damit auch dieser Luftkrieg die iranischen Nuklearfähigkeiten entscheidend schwächen. Auch eine Absetzung des iranischen Regimes und damit eine Verbesserung der Lage der iranischen Bevölkerung ist ohne den Einsatz von Bodentruppen und/oder eine bewaffnete Opposition nicht erreichbar. Im Gegenteil: Es besteht das Risiko, dass sich sowohl die innerstaatliche Repression als auch die iranische Nuklearambition nach Ende des Krieges noch verstärken werden.
Zugleich muss nachdrücklich darauf hingewiesen werden, dass das moderne Völkerrecht nicht blind gegenüber der brutalen Repression eines mörderischen Regimes ist. Vielmehr beinhaltet schon die UN-Charta den universellen Menschenrechtsschutz als Ziel der UN und erlaubt einem menschenrechtsverletzenden Regime keineswegs, die eigene Bevölkerung im Namen staatlicher Souveränität zu massakrieren. Die Bedeutung der Menschenrechte wird in zahlreichen Post-Charta-Entwicklungen bestätigt, schon drei Jahre nach Gründung der UN durch die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (1948) und dann vor allem durch das von der UN-Generalversammlung 2005 angenommene Prinzip der Schutzverantwortung („responsibility to protect“). Es löst den Konflikt zwischen staatlicher Souveränität und dem Schutz der Menschenrechte wie folgt auf: Bei schweren völkerrechtlichen Verbrechen eines Staates gegen seine eigene Bevölkerung darf die „internationale Gemeinschaft“ zu deren Schutz eingreifen. Das muss allerdings grundsätzlich im Rahmen des multilateralen UN-Systems geschehen, also insbesondere durch Anrufung des UN-Sicherheitsrats, der dann auch die Anwendung militärischer Gewalt anordnen darf.
Für den aktuellen Irankrieg folgt daraus: Vor einer militärischen Gewaltanwendung hätten die USA und Israel zunächst alle Möglichkeiten der Diplomatie und nicht-militärischer Sanktionen ausreizen müssen. Sie hätten den UN-Sicherheitsrat oder danach subsidiär die UN-Generalversammlung anrufen müssen. Dort hätten sie eine Resolution mit der Androhung konkreter, auch militärischer Maßnahmen gegen das iranische Regime einbringen können. Auch wenn im System der Charta allein der Sicherheitsrat militärische Gewalt anordnen darf, hat eine Resolution der Generalversammlung jedenfalls legitimatorische Wirkung. Zumindest hätten die USA und Israel versuchen können, zuvor andere Staaten im Sinne einer „Koalition der Willigen“ einzubinden. Parallel hätte sich der nicht-militärische Druck auf Iran erhöhen und die iranische Protestbewegung gezielter und stärker unterstützen lassen. Alles in allem macht der Verlauf des Kriegs tagtäglich klarer, dass die genannten Kriegsziele eher auf dem Verhandlungsweg – und dabei ohne die multiplen negativen Folgen – hätten erreicht werden können.
Reform des UN-Sicherheitsrats ist überfällig
Der Irankrieg ist das jüngste Beispiel, wie Länder auch im 21. Jahrhundert am UN-Sicherheitsrat vorbei auf militärische Gewalt setzen, um ihre Interessen durchzusetzen. Diese Tatsache sollte aber nicht dazu führen, dass wir in den Abgesang auf das Völkerrecht – genauer: das völkerrechtliche Friedenssicherungsrecht – einstimmen. Vielmehr gilt es, dessen Stärken und Schwächen nüchtern zu analysieren, um dann die notwendigen Reformen, vor allem des UN-Sicherheitsrats, anzugehen.
Europa kann hier eine Vorreiterrolle spielen, indem Frankreich und das Vereinigte Königreich auf ihre ständigen Sitze im UN-Sicherheitsrat zugunsten eines europäischen Sitzes verzichten. Dies könnte, in Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Bewegungen und reformfreundlichen Staaten – nicht nur des Globalen Südens – den Druck auf die drei weiteren ständigen Mitglieder (China, Russland, USA) zur Ermöglichung einer Reform erhöhen. Deren ständige Mitgliedschaft steht dabei wohl nicht zur Disposition, jedoch eine Erhöhung der ständigen Mitglieder mit dem Ziel echter globaler Repräsentation und vor allem einer Überwindung des starren Vetosystems.
Denn dieses ist der Hauptgrund für die Dysfunktionalität des Sicherheitsrats auf dem Gebiet der Friedenssicherung: Könnte nicht, wie unter dem derzeitigen System, ein einziges ständiges Sicherheitsratsmitglied die Verhängung militärischer Zwangsmaßnahmen durch den Sicherheitsrat verhindern, wäre es nicht ausgeschlossen gewesen, dass eine Mehrheit der 15 Sicherheitsratsmitglieder solche militärischen Zwangsmaßnahmen gegen den Iran – als ultima ratio – angeordnet hätten.
Kai Ambos ist ord. Professor für Strafrecht und Strafprozessrecht, Rechtsvergleichung, internationales Strafrecht und Völkerrecht an der Georg-August-Universität Göttingen sowie Richter an den Kosovo Specialist Chambers in Den Haag.
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